Allgemeine Geschäftsbedingungen
(AGB)
Farbecht Medienagentur GmbH, Stadtlanfert 7, 33106 Paderborn
§1 Anwendungsbereich
(1) Alle Leistungen und Angebote von Farbecht Medienagentur GmbH, (nachfolgend auch
„Auftragnehmerin“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die Farbecht Medienagentur
GmbH mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ oder „Kunde“ genannt) über
die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt, sofern die Auftraggeber
Unternehmer im Sinne des § 14 BGB oder Kaufleute (HGB) sind. Sie gelten auch für alle
zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht
nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn
ihrer Geltung im Einzelfall nicht widersprochen wird. Selbst wenn der Auftragnehmer auf ein
Schreiben oder eine E-Mail Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder
eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung
jener Geschäftsbedingungen.
(3) Die Dienstleistungen und Angebote des Auftragnehmers richten sich ausschließlich an
Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und an Kaufleute (HGB).
§ 2 Leistungen
(1) Farbecht Medienagentur GmbH erbringt für den Kunden je nach Buchung standardisierte
sowie individuelle, onlinebasierte Online-Marketing Leistungen. Die Farbecht Medienagentur
GmbH erbringt dabei insbesondere aber nicht ausschließlich Leistungen im Bereich der Brand
Awareness und Leadgenerierung. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart,
schuldet Farbecht Medienagentur GmbH dabei nicht die Erbringung eines Werks. Insbesondere
ist die Farbecht Medienagentur GmbH nicht dafür verantwortlich, ob der Auftraggeber infolge
der Beratung und Inanspruchnahme der Dienstleistung höhere Einnahmen erzielen kann. Soweit
nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, schuldet die Auftragnehmerin dem Kunden
nicht die Erbringung eines Werks / konkreten Erfolgs.
(3) Der Auftraggeber ist für die Rechtskonformität etwaiger Werbekampagnen (Werbeanzeigen,
Internetauftritte, Impressum, Datenschutzerklärungen, etc.) ausschließlich selbst
verantwortlich.
(4) Werbeplattformen wie Google oder Meta sind jederzeit dazu berechtigt, Werbekampagnen
ohne Nennung von Gründen zu stoppen / einzustellen. Für ein solches Vorgehen ist die
Auftragnehmerin nicht verantwortlich.
(5) In Bezug auf die von der Auftragnehmerin zu erbringenden Dienstleistungen gegenüber dem
Auftraggeber steht der Auftragnehmerin in Bezug auf die Art und Weise der Erbringung der
Dienstleistungen ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu.
(6) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, dem Kunden geschuldete Leistungen auch von
Erfüllungsgehilfen / Subunternehmern und Dritten erbringen zu lassen.
(7) Die vereinbarte Vergütung der Auftragnehmerin in Bezug auf deren Online-Marketing
Dienstleistungen, enthalten vorbehaltlich anderslautender Absprache kein Budget für etwaige
Werbekampagnen des Auftraggebers. Dieses ist vom Auftraggeber separat zur Verfügung zu
stellen und gegebenenfalls unmittelbar an den Plattformbetreiber zu entrichten.
(8) Sofern die Auftragnehmerin im Rahmen der Arbeiten für den Auftraggeber Domains und
Funnel zur Verfügung stellt, werden diese vorbehaltlich abweichender Absprache ausschließlich
für die Dauer der Vertragslaufzeit zur Verfügung gestellt.
§ 3 Mitwirkungshandlung und Zulieferungspflicht
Der Kunde hat die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen stets vollständig und fristgemäß
auf erstes Anfordern der Auftragnehmerin zu erbringen. Unterlässt der Auftraggeber eine
Mitwirkungshandlung und verhindert damit die Leistungserbringung durch die Auftragnehmerin,
bleibt der Vergütungsanspruch der Auftragnehmerin unberührt. Die vereinbarte
Mindestvertragslaufzeit gem. § 6 bleibt von der Verzögerung unberührt und beginnt unabhängig
vom tatsächlichen Live-Schaltungstermin mit Vertragsbeginn.
§ 4 Zustandekommen von Verträgen
(1) Der Vertragsschluss zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber kann schriftlich,
fernmündlich oder in Textform erfolgen.
(2) Der Kunde erhält bei fernmündlichem Vertragsschluss auf Wunsch von der Auftragnehmerin
eine Auftragsbestätigung, welche jedoch für den Vertragsschluss nicht konstitutiv ist.
§ 5 Zahlungen, Preise, Bedingungen
(1) Die Preise, die von der Auftragnehmerin angegeben und mitgeteilt werden, sind verbindlich.
Die mitgeteilten Preise verstehen sich jeweils netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern
diese erhoben wird.
(2) Die Auftragnehmerin erhält für ihre Tätigkeit eine einmalig zu Vertragsbeginn zu entrichtende
Setup-Gebühr.
Sofern im Angebot der Auftragnehmerin eine Pauschalvergütung als Meilenstein-Vergütung
vereinbart ist, wird diese wie folgt fällig:
• 50 % bei Vertragsschluss,
• 25 % mit Live-Schaltung der ersten Kampagne,
• 25 % drei Monate nach Vertragsschluss.
Als Live-Schaltung gilt der Zeitpunkt der erstmaligen öffentlichen Sichtbarkeit der ersten
Kampagne auf den vereinbarten Plattformen. Verzögert sich die Live-Schaltung aus Gründen,
die der Kunde zu vertreten hat, gilt sie zum Zweck der Fälligkeit als zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu
dem sie ohne die Verzögerung hätte erfolgen können.
(3) Sofern eine laufende monatliche Vergütung vereinbart ist, ist diese für die Dauer der
Vertragslaufzeit jeweils zum dritten Werktag eines jeden Monats fällig. Entscheidend für die
Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf dem Konto der Auftragnehmerin.
(4) Die Auftragnehmerin ist erst zur Leistungserbringung verpflichtet, wenn die jeweils fälligen
Vergütungen vom Kunden vollständig entrichtet wurden.
(5) Soweit nicht im Angebot abweichend vereinbart, ist der Rechnungsbetrag nach
Rechnungserteilung sofort zur Zahlung fällig. Die Auftragnehmerin kann sich zur Abrechnung
eines externen Zahlungsdienstleisters bedienen. Eine der Auftragnehmerin erteilte
(SEPA-)Einzugsermächtigung gilt bis auf Widerruf auch für die weitere Geschäftsverbindung.
(6) Sofern mit der Auftragnehmerin als Bezahlart Lastschrifteinzug vereinbart wird, hat der
Kunde der Auftragnehmerin ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Es ist folgendes Muster
vom Kunden zu benutzen:
Farbecht Medienagentur GmbH, Stadtlanfert 7, 33106 Paderborn und deren Erfüllungsgehilfen
werden ermächtigt, wiederkehrende, fällige Zahlungen von meinem Konto:
IBAN: ………………………………………………………..(bitte eintragen)
mittels SEPA-Basislastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von
Farbecht Medienagentur GmbH, Stadtlanfert 7, 33106 Paderborn und deren Erfüllungsgehilfen
auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Ich kann innerhalb von acht Wochen,
beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es
gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen für Zahlungen mittels
Lastschrift im SEPA-Basislastschriftverfahren.
Vorname und Name des Kontoinhabers
Straße und Hausnummer des Kontoinhabers
Postleitzahl und Ort
Kreditinstitut (Name und BIC)
IBAN:
Ort, Datum
Unterschrift des Kontoinhabers
(7) Die Auftragnehmerin stellt dem Kunden eine ordnungsgemäße und die Umsatzsteuer (sofern
anfallend) ausweisende Rechnung aus (ggf. durch Erfüllungsgehilfen).
(8) Für den Fall, dass vereinbarte Lastschriften nicht vom Konto des Kunden eingezogen werden
können, und eine Rückbuchung erfolgt, ist der Kunde verpflichtet, den geschuldeten Betrag
binnen drei Werktagen nach Rückbuchung an die Auftragnehmerin zu überweisen, und die durch
die Rückbuchung veranlassten Kosten zu übernehmen.
(9) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist wechselseitig nur zulässig, wenn der jeweils
andere Vertragspartner die Aufrechnung anerkannt hat, oder diese rechtskräftig festgestellt ist.
Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch eine Vertragspartei.
§ 6 Kündigung, Laufzeit
(1) Die von den Parteien vereinbarte Vertragslaufzeit gilt als fest vereinbart. Die vorzeitige
Kündigung ist ausgeschlossen. Wird das Vertragsverhältnis nicht spätestens vier Wochen vor
Ablauf der vereinbarten Laufzeit gekündigt, verlängert es sich auf unbestimmte Zeit unter
gleichen Bedingungen. Nach der Verlängerung des Vertragsverhältnisses kann die Kündigung
jederzeit monatlich mit einer Frist von vier Wochen erklärt werden. Eine einmalig entrichtete
Einrichtungs-/Setup-/Onboarding-Gebühr wird im Verlängerungsfall nicht erneut erhoben.
Zusatzleistungen können, sofern sie nicht an die Erstlaufzeit des Hauptproduktes gebunden
sind, von beiden Parteien jederzeit separat mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende
gekündigt werden. Die Kündigung einer Zusatzleistung lässt den Vertrag über das Hauptprodukt
unberührt.
Unbeschadet der vorstehenden Regelungen bestimmen sich die Erstlaufzeit, die Verlängerung
sowie die Vergütung für Recruitingkampagnen vorrangig nach den im jeweiligen Angebot
getroffenen Vereinbarungen. Wird die Recruitingkampagne nicht mit der im Angebot
vereinbarten Frist zum Ende der Erstlaufzeit gekündigt, verlängert sie sich automatisch
fortlaufend um jeweils einen Monat. Die monatliche Vergütung für diesen
Verlängerungszeitraum entspricht der im Angebot vereinbarten Vergütung für die Verlängerung
oder, falls dort nichts anderes geregelt ist, der anteiligen monatlichen Vergütung der Erstlaufzeit.
(2) Eine Kündigung vor Vertragsbeginn ist ausgeschlossen. Das Recht der außerordentlichen
vorzeitigen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die außerordentlichen vorzeitigen
Kündigung aus wichtigem Grund bedarf zu ihrer Wirksamkeit stets der Schriftform.
(3) Etwaige freie Kündigungsrechte während der Vertragslaufzeit sind ausgeschlossen.
(4) Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 7 Verzug / außerordentliche Kündigung
(1) Fristen für die Leistungserbringung durch die Auftragnehmerin beginnen nicht, bevor der
Rechnungsbetrag bei der Auftragnehmerin eingegangen ist und vereinbarungsgemäß die für die
Dienstleistungen notwendigen Daten bei der Auftragnehmerin vollständig vorliegen,
beziehungsweise die notwendigen Mitwirkungshandlungen komplett erbracht sind.
(2) Ist der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält die Auftragnehmerin sich vor,
weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen.
(3) Ist der Kunde im Fall der Ratenzahlung oder der Zahlung der monatlichen Pauschale, mit
mindestens zwei fälligen Zahlungen gegenüber der Auftragnehmerin in Verzug, ist die
Auftragnehmerin berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, und die Leistungen
einzustellen. Die Auftragnehmerin wird die gesamte Vergütung, die bis zum nächsten
ordentlichen Beendigungstermin fällig wird, als Schadensersatz geltend machen.
§ 8 Erfüllung
(1) Die Auftragnehmerin wird die vereinbarten Dienstleistungen gemäß Angebot mit der
erforderlichen Sorgfalt durchführen. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, sich dazu
uneingeschränkt der Hilfe Dritter zu bedienen.
(2) Der Auftraggeber stimmt zu, dass die Auftragnehmerin den Vertrag jederzeit außerordentlich
kündigen und die Leistungen einstellen kann, sofern die Auftragnehmerin gehindert ist, die
vereinbarten Dienstleistungen zu erbringen durch Hinderungsgründe aus der Sphäre des
Kunden. Der bisherige und restliche Vergütungsanspruch der Auftragnehmerin bleibt davon
unberührt.
§ 9 Verhalten und Rücksichtnahme
Der Auftraggeber hat die üblichen Verhaltensweisen eines redlichen Kaufmanns gegenüber der
Auftragnehmerin zu gewährleisten. Die Auftragnehmerin behält sich vor, jede rechtswidrige
und/oder unsachgemäße beziehungsweise sachgrundlose Äußerung über die Auftragnehmerin
und deren Dienstleistungen, sei es durch Kunden, Mitbewerber oder anderweitige Dritte,
insbesondere unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritiken, zivilrechtlich zu verfolgen
und darüber hinaus ohne Vorankündigung zur Strafanzeige zubringen.
§ 10 Schutzrechte Dritter
Der Kunde gewährleistet, dass der Auftragnehmerin überlassene Arbeitsmaterialien (z.B. Fotos)
frei von Rechten Dritter sind oder die für die Zwecke des Hauptvertrags erforderlichen
Genehmigungen vorliegen. Der Kunde stellt die Auftragnehmerin insoweit von jeglicher
Inanspruchnahme Dritter frei.
§ 11 Nutzungsrechte
(1) In Bezug auf Onlinemarketingmaßnahmen durch die Auftragnehmerin gilt: Der Auftraggeber
erhält ein einfaches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an den von der Auftragnehmerin
erstellten und zur Verfügung gestellten Arbeits- und Leistungsergebnisse. Leistungs- und
Arbeitsergebnisse im Sinne des zugrunde liegenden Vertrags sind alle Werk- bzw.
Dienstleistungen oder Teile davon, die von der Farbecht Medienagentur GmbH für den Kunden
erstellt wurden (z B alle Informationen, Dokumente, Auswertungen, Videos, Fotos, im Rahmen
der Auftragserfüllung erworbenes Knowhow, Werbeanzeigen, Zeichnungen, Materialien,
Pflichtenhefte, Programmentwürfe, (elektronische) Dateien, Websiten, Datensammlungen,
Individualsoftware einschließlich dazugehöriger Dokumentation, Handbücher und IT-Systeme in
Form von Quellcodes oder in sonstiger Form). Solange Arbeitsergebnisse nicht fertiggestellt
sind, gelten die entsprechenden Teilergebnisse als Arbeitsergebnisse im Sinne dieses Vertrages.
(2) Absatz 1 gilt ausschließlich unter dem Vorbehalt, dass der Kunde die Farbecht
Medienagentur GmbH nach dem Hauptvertrag zustehende Vergütung vollständig entrichtet hat.
(3) Ist Ratenzahlung vereinbart, geht das nach Absatz 1 benannte Nutzungsrecht erst mit
vollständiger Zahlung der letzten Rate über.
(4) Die Weitergabe der Arbeits- und Leistungsergebnisse an Dritte (auch verbundene
Unternehmen) wird ausgeschlossen. Gleiches gilt für eine Bearbeitung nach § 23 UrhG.
§ 12 Haftung
(1) Die Auftragnehmerin haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur
für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Auftragnehmerin
nur:
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und
vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(2) In den Grenzen nach Absatz 1 haftet die Auftragnehmerin nicht für Daten- und
Programmverluste. Die Haftung für Datenverlust wird der Höhe nach auf den typischen
Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender
Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Die Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz bleibt ebenso stets unberührt, wie die für die Übernahme einer Garantie.
(3) Die Auftragnehmerin haftet nicht dafür, dass der Kunde aufgrund ihrer Tätigkeit einen
bestimmten wirtschaftlichen Erfolg erreicht.
(4) Der Kunde ist für die Rechtskonformität etwaiger Werbekampagnen (Internetauftritte,
Werbeanzeigen, Datenschutzerklärungen, Impressum, usw.) ausschließlich selbst
verantwortlich.
§ 13 Widerrufsrecht
Unternehmern und Kaufleuten steht von Gesetzeswegen bei fernmündlich geschlossenen
Verträgen kein Widerrufsrecht zu. Die Auftragnehmerin gewährt ein solches auch nicht auf
vertraglicher Grundlage.
§ 14 Datenschutz, Einwilligung in Datenverarbeitung und Kontaktaufnahme
(1) Die Auftragnehmerin informiert separat in ihrer Datenschutzerklärung über die Erhebung,
Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten sowie über die diesbezüglichen
Rechte der Betroffenen. Der Auftraggeber bestätigt, die Datenschutzerklärung vor
Inanspruchnahme der Dienste der Auftragnehmerin zur Kenntnis genommen zu haben und
damit einverstanden zu sein.
(2) Der Kunde willigt widerruflich in die Kontaktaufnahme durch die Auftragnehmerin im Wege
von Fernkommunikationsmitteln ein (z.B. E-Mail, SMS, Telefon, Messenger-Dienste).
(3) Der Kunde willigt widerruflich in die Speicherung und Verarbeitung sämtlicher von dem
Kunden bei dem Auftragnehmer hinterlassenen personenbezogenen Daten ein (z.B. Name,
Anschrift, Telefonnummer, E-Mailadresse, persönliche Interessen, finanzielle Verhältnisse,
Hobbies, Charakterfragen).
§ 15 Abnahmebedürftige Leistungen
(1) Sofern eine Leistung der Auftragnehmerin ausnahmsweise nicht schwerpunktmäßig dem
Dienst-, sondern dem Werkvertragsrecht unterfällt, gelten nur in Bezug auf diese Leistungen die
nachstehenden Absätze 2 - 9.
(2) Die Auftragnehmerin kann vom Kunden nach Abschluss der jeweiligen Teilleistung jeweils
eine Abnahme der Teilleistung verlangen und nach Durchführung aller Anpassungsleistungen
zusätzlich eine Gesamtabnahme aller Leistungen.
(3) Die Auftragnehmerin kann den Kunden mit Fristsetzung von einer Woche zur Teil- bzw.
Gesamtabnahme auffordern. Sie gilt mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der
Auftraggeber gegenüber der Auftragnehmerin nicht schriftlich erklärt hat, welche Mängel noch
zu beseitigen sind.
(4) Wird die Funktionsprüfung erfolgreich durchgeführt, ist die Abnahme unverzüglich zu
erklären. Die Auftragnehmerin kann den Kunden mit Fristsetzung von einer Woche zur Teil- bzw.
Gesamtabnahme auffordern. Sie gilt mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Kunde
gegenüber der Auftragnehmerin nicht schriftlich erklärt hat, welche Mängel noch zu beheben
sind. Über etwaige Mängel wird ein Mängelprotokoll vom Kunden angefertigt und der
Auftragnehmerin überlassen. Das Übermittlungsrisiko liegt beim Kunden.
(5) Soweit bei der Funktionsprüfung erhebliche Mängel festgestellt werden, ist die
Auftragnehmerin berechtigt und verpflichtet, diese weiter zu bearbeiten und zu beseitigen.
Unerhebliche Mängel stehen der Abnahme nicht entgegen.
(6) Die Auftragnehmerin ist bei Vorliegen eines erheblichen Mangels berechtigt, den Mangel bis
zu zweimal binnen einer angemessenen und vom Kunden zu setzenden Frist nachzubessern.
(7) Ist zwischen den Parteien streitig, ob ein erheblicher oder ein unerheblicher Mangel eines
Werkes vorliegt, ist darüber vor Betreiben eines Rechtsstreits ein von einer Industrie- und
Handelskammer öffentlich bestellter Sachverständiger anzuhören. Der Kunde ist für die
angemessene Vergütung des hinzuzuziehenden Sachverständigen vorleistungsverpflichtet.
Sollte der hinzugezogene Sachverständige das Bestehen eines erheblichen Mangels am Werk
feststellen, wird die Auftragnehmerin dem Auftraggeber die insoweit entstandenen
Aufwendungen ersetzen.
(8) Die abzunehmende (Teil-)Leistung der Auftragnehmerin gilt auch dann als abgenommen,
wenn der Kunde sich auf Aufforderung der Auftragnehmerin hin zur Abnahme der jeweiligen
(Teil-)Leistung nicht binnen 7 Werktagen schriftlich erklärt.
(9) Sofern die Mängel, die zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages führen, nicht
erhebliche Mängel
im vorgenannten Sinn darstellen, hat der Auftraggeber auch keinen Anspruch auf Rückforderung
von Teilen der Vergütung.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn die Auftragnehmerin und der Kunde
eine entsprechende individualvertragliche Abrede getroffen haben. Solche haben in jedem Fall
Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist die Bestätigung von der
Auftragnehmerin maßgebend.
(2) Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich
abgeschlossen oder schriftlich wechselseitig bestätigt worden sind. Dies gilt auch für die
Aufhebung der Erfordernis der Schriftform.
(3) Sollte eine Bestimmung der AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird
hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt. An die
Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzlich zulässige Bestimmung, die dem
Gewollten am nächsten kommt. Dies gilt auch im Falle einer unbeabsichtigten Regelungslücke.
(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist der Sitz des
Auftraggebers. Ausschließlicher kaufmännischer Gerichtsstand ist der Sitz des Auftraggebers.
AGB Stand: 07.07.2026 © Vervielfältigung verboten