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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Farbecht Medienagentur GmbH, Stadtlanfert 7, 33106 Paderborn
§1 Anwendungsbereich (1) Alle Leistungen und Angebote von Farbecht Medienagentur GmbH, (nachfolgend auch „Auftragnehmerin“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die Farbecht Medienagentur GmbH mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ oder „Kunde“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt, sofern die Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB oder Kaufleute (HGB) sind. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. (2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn ihrer Geltung im Einzelfall nicht widersprochen wird. Selbst wenn der Auftragnehmer auf ein Schreiben oder eine E-Mail Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. (3) Die Dienstleistungen und Angebote des Auftragnehmers richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und an Kaufleute (HGB). § 2 Leistungen (1) Farbecht Medienagentur GmbH erbringt für den Kunden je nach Buchung standardisierte sowie individuelle, onlinebasierte Online-Marketing Leistungen. Die Farbecht Medienagentur GmbH erbringt dabei insbesondere aber nicht ausschließlich Leistungen im Bereich der Brand Awareness und Leadgenerierung. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, schuldet Farbecht Medienagentur GmbH dabei nicht die Erbringung eines Werks. Insbesondere ist die Farbecht Medienagentur GmbH nicht dafür verantwortlich, ob der Auftraggeber infolge der Beratung und Inanspruchnahme der Dienstleistung höhere Einnahmen erzielen kann. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, schuldet die Auftragnehmerin dem Kunden nicht die Erbringung eines Werks / konkreten Erfolgs. (3) Der Auftraggeber ist für die Rechtskonformität etwaiger Werbekampagnen (Werbeanzeigen, Internetauftritte, Impressum, Datenschutzerklärungen, etc.) ausschließlich selbst verantwortlich. (4) Werbeplattformen wie Google oder Meta sind jederzeit dazu berechtigt, Werbekampagnen ohne Nennung von Gründen zu stoppen / einzustellen. Für ein solches Vorgehen ist die Auftragnehmerin nicht verantwortlich. (5) In Bezug auf die von der Auftragnehmerin zu erbringenden Dienstleistungen gegenüber dem Auftraggeber steht der Auftragnehmerin in Bezug auf die Art und Weise der Erbringung der Dienstleistungen ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu. (6) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, dem Kunden geschuldete Leistungen auch von Erfüllungsgehilfen / Subunternehmern und Dritten erbringen zu lassen. (7) Die vereinbarte Vergütung der Auftragnehmerin in Bezug auf deren Online-Marketing Dienstleistungen, enthalten vorbehaltlich anderslautender Absprache kein Budget für etwaige Werbekampagnen des Auftraggebers. Dieses ist vom Auftraggeber separat zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls unmittelbar an den Plattformbetreiber zu entrichten. (8) Sofern die Auftragnehmerin im Rahmen der Arbeiten für den Auftraggeber Domains und Funnel zur Verfügung stellt, werden diese vorbehaltlich abweichender Absprache ausschließlich für die Dauer der Vertragslaufzeit zur Verfügung gestellt. § 3 Mitwirkungshandlung und Zulieferungspflicht Der Kunde hat die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen stets vollständig und fristgemäß auf erstes Anfordern der Auftragnehmerin zu erbringen. Unterlässt der Auftraggeber eine Mitwirkungshandlung und verhindert damit die Leistungserbringung durch die Auftragnehmerin, bleibt der Vergütungsanspruch der Auftragnehmerin unberührt. Die vereinbarte Mindestvertragslaufzeit gem. § 6 bleibt von der Verzögerung unberührt und beginnt unabhängig vom tatsächlichen Live-Schaltungstermin mit Vertragsbeginn. § 4 Zustandekommen von Verträgen (1) Der Vertragsschluss zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber kann schriftlich, fernmündlich oder in Textform erfolgen. (2) Der Kunde erhält bei fernmündlichem Vertragsschluss auf Wunsch von der Auftragnehmerin eine Auftragsbestätigung, welche jedoch für den Vertragsschluss nicht konstitutiv ist. § 5 Zahlungen, Preise, Bedingungen (1) Die Preise, die von der Auftragnehmerin angegeben und mitgeteilt werden, sind verbindlich. Die mitgeteilten Preise verstehen sich jeweils netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern diese erhoben wird. (2) Die Auftragnehmerin erhält für ihre Tätigkeit eine einmalig zu Vertragsbeginn zu entrichtende Setup-Gebühr. Sofern im Angebot der Auftragnehmerin eine Pauschalvergütung als Meilenstein-Vergütung vereinbart ist, wird diese wie folgt fällig: • 50 % bei Vertragsschluss, • 25 % mit Live-Schaltung der ersten Kampagne, • 25 % drei Monate nach Vertragsschluss. Als Live-Schaltung gilt der Zeitpunkt der erstmaligen öffentlichen Sichtbarkeit der ersten Kampagne auf den vereinbarten Plattformen. Verzögert sich die Live-Schaltung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, gilt sie zum Zweck der Fälligkeit als zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem sie ohne die Verzögerung hätte erfolgen können. (3) Sofern eine laufende monatliche Vergütung vereinbart ist, ist diese für die Dauer der Vertragslaufzeit jeweils zum dritten Werktag eines jeden Monats fällig. Entscheidend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf dem Konto der Auftragnehmerin. (4) Die Auftragnehmerin ist erst zur Leistungserbringung verpflichtet, wenn die jeweils fälligen Vergütungen vom Kunden vollständig entrichtet wurden. (5) Soweit nicht im Angebot abweichend vereinbart, ist der Rechnungsbetrag nach Rechnungserteilung sofort zur Zahlung fällig. Die Auftragnehmerin kann sich zur Abrechnung eines externen Zahlungsdienstleisters bedienen. Eine der Auftragnehmerin erteilte (SEPA-)Einzugsermächtigung gilt bis auf Widerruf auch für die weitere Geschäftsverbindung. (6) Sofern mit der Auftragnehmerin als Bezahlart Lastschrifteinzug vereinbart wird, hat der Kunde der Auftragnehmerin ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Es ist folgendes Muster vom Kunden zu benutzen:
Farbecht Medienagentur GmbH, Stadtlanfert 7, 33106 Paderborn und deren Erfüllungsgehilfen werden ermächtigt, wiederkehrende, fällige Zahlungen von meinem Konto: IBAN: ………………………………………………………..(bitte eintragen) mittels SEPA-Basislastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von Farbecht Medienagentur GmbH, Stadtlanfert 7, 33106 Paderborn und deren Erfüllungsgehilfen auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im SEPA-Basislastschriftverfahren. Vorname und Name des Kontoinhabers Straße und Hausnummer des Kontoinhabers Postleitzahl und Ort Kreditinstitut (Name und BIC) IBAN: Ort, Datum Unterschrift des Kontoinhabers (7) Die Auftragnehmerin stellt dem Kunden eine ordnungsgemäße und die Umsatzsteuer (sofern anfallend) ausweisende Rechnung aus (ggf. durch Erfüllungsgehilfen). (8) Für den Fall, dass vereinbarte Lastschriften nicht vom Konto des Kunden eingezogen werden können, und eine Rückbuchung erfolgt, ist der Kunde verpflichtet, den geschuldeten Betrag binnen drei Werktagen nach Rückbuchung an die Auftragnehmerin zu überweisen, und die durch die Rückbuchung veranlassten Kosten zu übernehmen. (9) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist wechselseitig nur zulässig, wenn der jeweils andere Vertragspartner die Aufrechnung anerkannt hat, oder diese rechtskräftig festgestellt ist. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch eine Vertragspartei. § 6 Kündigung, Laufzeit (1) Die von den Parteien vereinbarte Vertragslaufzeit gilt als fest vereinbart. Die vorzeitige Kündigung ist ausgeschlossen. Wird das Vertragsverhältnis nicht spätestens vier Wochen vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit gekündigt, verlängert es sich auf unbestimmte Zeit unter gleichen Bedingungen. Nach der Verlängerung des Vertragsverhältnisses kann die Kündigung jederzeit monatlich mit einer Frist von vier Wochen erklärt werden. Eine einmalig entrichtete Einrichtungs-/Setup-/Onboarding-Gebühr wird im Verlängerungsfall nicht erneut erhoben. Zusatzleistungen können, sofern sie nicht an die Erstlaufzeit des Hauptproduktes gebunden sind, von beiden Parteien jederzeit separat mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung einer Zusatzleistung lässt den Vertrag über das Hauptprodukt unberührt. Unbeschadet der vorstehenden Regelungen bestimmen sich die Erstlaufzeit, die Verlängerung sowie die Vergütung für Recruitingkampagnen vorrangig nach den im jeweiligen Angebot getroffenen Vereinbarungen. Wird die Recruitingkampagne nicht mit der im Angebot vereinbarten Frist zum Ende der Erstlaufzeit gekündigt, verlängert sie sich automatisch fortlaufend um jeweils einen Monat. Die monatliche Vergütung für diesen Verlängerungszeitraum entspricht der im Angebot vereinbarten Vergütung für die Verlängerung oder, falls dort nichts anderes geregelt ist, der anteiligen monatlichen Vergütung der Erstlaufzeit. (2) Eine Kündigung vor Vertragsbeginn ist ausgeschlossen. Das Recht der außerordentlichen vorzeitigen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die außerordentlichen vorzeitigen Kündigung aus wichtigem Grund bedarf zu ihrer Wirksamkeit stets der Schriftform. (3) Etwaige freie Kündigungsrechte während der Vertragslaufzeit sind ausgeschlossen. (4) Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. § 7 Verzug / außerordentliche Kündigung (1) Fristen für die Leistungserbringung durch die Auftragnehmerin beginnen nicht, bevor der Rechnungsbetrag bei der Auftragnehmerin eingegangen ist und vereinbarungsgemäß die für die Dienstleistungen notwendigen Daten bei der Auftragnehmerin vollständig vorliegen, beziehungsweise die notwendigen Mitwirkungshandlungen komplett erbracht sind. (2) Ist der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält die Auftragnehmerin sich vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen. (3) Ist der Kunde im Fall der Ratenzahlung oder der Zahlung der monatlichen Pauschale, mit mindestens zwei fälligen Zahlungen gegenüber der Auftragnehmerin in Verzug, ist die Auftragnehmerin berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, und die Leistungen einzustellen. Die Auftragnehmerin wird die gesamte Vergütung, die bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällig wird, als Schadensersatz geltend machen. § 8 Erfüllung (1) Die Auftragnehmerin wird die vereinbarten Dienstleistungen gemäß Angebot mit der erforderlichen Sorgfalt durchführen. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, sich dazu uneingeschränkt der Hilfe Dritter zu bedienen. (2) Der Auftraggeber stimmt zu, dass die Auftragnehmerin den Vertrag jederzeit außerordentlich kündigen und die Leistungen einstellen kann, sofern die Auftragnehmerin gehindert ist, die vereinbarten Dienstleistungen zu erbringen durch Hinderungsgründe aus der Sphäre des Kunden. Der bisherige und restliche Vergütungsanspruch der Auftragnehmerin bleibt davon unberührt. § 9 Verhalten und Rücksichtnahme Der Auftraggeber hat die üblichen Verhaltensweisen eines redlichen Kaufmanns gegenüber der Auftragnehmerin zu gewährleisten. Die Auftragnehmerin behält sich vor, jede rechtswidrige und/oder unsachgemäße beziehungsweise sachgrundlose Äußerung über die Auftragnehmerin und deren Dienstleistungen, sei es durch Kunden, Mitbewerber oder anderweitige Dritte, insbesondere unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritiken, zivilrechtlich zu verfolgen und darüber hinaus ohne Vorankündigung zur Strafanzeige zubringen. § 10 Schutzrechte Dritter Der Kunde gewährleistet, dass der Auftragnehmerin überlassene Arbeitsmaterialien (z.B. Fotos) frei von Rechten Dritter sind oder die für die Zwecke des Hauptvertrags erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Der Kunde stellt die Auftragnehmerin insoweit von jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei.
§ 11 Nutzungsrechte (1) In Bezug auf Onlinemarketingmaßnahmen durch die Auftragnehmerin gilt: Der Auftraggeber erhält ein einfaches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an den von der Auftragnehmerin erstellten und zur Verfügung gestellten Arbeits- und Leistungsergebnisse. Leistungs- und Arbeitsergebnisse im Sinne des zugrunde liegenden Vertrags sind alle Werk- bzw. Dienstleistungen oder Teile davon, die von der Farbecht Medienagentur GmbH für den Kunden erstellt wurden (z B alle Informationen, Dokumente, Auswertungen, Videos, Fotos, im Rahmen der Auftragserfüllung erworbenes Knowhow, Werbeanzeigen, Zeichnungen, Materialien, Pflichtenhefte, Programmentwürfe, (elektronische) Dateien, Websiten, Datensammlungen, Individualsoftware einschließlich dazugehöriger Dokumentation, Handbücher und IT-Systeme in Form von Quellcodes oder in sonstiger Form). Solange Arbeitsergebnisse nicht fertiggestellt sind, gelten die entsprechenden Teilergebnisse als Arbeitsergebnisse im Sinne dieses Vertrages. (2) Absatz 1 gilt ausschließlich unter dem Vorbehalt, dass der Kunde die Farbecht Medienagentur GmbH nach dem Hauptvertrag zustehende Vergütung vollständig entrichtet hat. (3) Ist Ratenzahlung vereinbart, geht das nach Absatz 1 benannte Nutzungsrecht erst mit vollständiger Zahlung der letzten Rate über. (4) Die Weitergabe der Arbeits- und Leistungsergebnisse an Dritte (auch verbundene Unternehmen) wird ausgeschlossen. Gleiches gilt für eine Bearbeitung nach § 23 UrhG. § 12 Haftung (1) Die Auftragnehmerin haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Auftragnehmerin nur:
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. (2) In den Grenzen nach Absatz 1 haftet die Auftragnehmerin nicht für Daten- und Programmverluste. Die Haftung für Datenverlust wird der Höhe nach auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenso stets unberührt, wie die für die Übernahme einer Garantie. (3) Die Auftragnehmerin haftet nicht dafür, dass der Kunde aufgrund ihrer Tätigkeit einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg erreicht. (4) Der Kunde ist für die Rechtskonformität etwaiger Werbekampagnen (Internetauftritte, Werbeanzeigen, Datenschutzerklärungen, Impressum, usw.) ausschließlich selbst verantwortlich. § 13 Widerrufsrecht Unternehmern und Kaufleuten steht von Gesetzeswegen bei fernmündlich geschlossenen Verträgen kein Widerrufsrecht zu. Die Auftragnehmerin gewährt ein solches auch nicht auf vertraglicher Grundlage. § 14 Datenschutz, Einwilligung in Datenverarbeitung und Kontaktaufnahme (1) Die Auftragnehmerin informiert separat in ihrer Datenschutzerklärung über die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten sowie über die diesbezüglichen Rechte der Betroffenen. Der Auftraggeber bestätigt, die Datenschutzerklärung vor Inanspruchnahme der Dienste der Auftragnehmerin zur Kenntnis genommen zu haben und damit einverstanden zu sein. (2) Der Kunde willigt widerruflich in die Kontaktaufnahme durch die Auftragnehmerin im Wege von Fernkommunikationsmitteln ein (z.B. E-Mail, SMS, Telefon, Messenger-Dienste). (3) Der Kunde willigt widerruflich in die Speicherung und Verarbeitung sämtlicher von dem Kunden bei dem Auftragnehmer hinterlassenen personenbezogenen Daten ein (z.B. Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mailadresse, persönliche Interessen, finanzielle Verhältnisse, Hobbies, Charakterfragen). § 15 Abnahmebedürftige Leistungen (1) Sofern eine Leistung der Auftragnehmerin ausnahmsweise nicht schwerpunktmäßig dem Dienst-, sondern dem Werkvertragsrecht unterfällt, gelten nur in Bezug auf diese Leistungen die nachstehenden Absätze 2 - 9. (2) Die Auftragnehmerin kann vom Kunden nach Abschluss der jeweiligen Teilleistung jeweils eine Abnahme der Teilleistung verlangen und nach Durchführung aller Anpassungsleistungen zusätzlich eine Gesamtabnahme aller Leistungen. (3) Die Auftragnehmerin kann den Kunden mit Fristsetzung von einer Woche zur Teil- bzw. Gesamtabnahme auffordern. Sie gilt mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Auftraggeber gegenüber der Auftragnehmerin nicht schriftlich erklärt hat, welche Mängel noch zu beseitigen sind. (4) Wird die Funktionsprüfung erfolgreich durchgeführt, ist die Abnahme unverzüglich zu erklären. Die Auftragnehmerin kann den Kunden mit Fristsetzung von einer Woche zur Teil- bzw. Gesamtabnahme auffordern. Sie gilt mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Kunde gegenüber der Auftragnehmerin nicht schriftlich erklärt hat, welche Mängel noch zu beheben sind. Über etwaige Mängel wird ein Mängelprotokoll vom Kunden angefertigt und der Auftragnehmerin überlassen. Das Übermittlungsrisiko liegt beim Kunden. (5) Soweit bei der Funktionsprüfung erhebliche Mängel festgestellt werden, ist die Auftragnehmerin berechtigt und verpflichtet, diese weiter zu bearbeiten und zu beseitigen. Unerhebliche Mängel stehen der Abnahme nicht entgegen. (6) Die Auftragnehmerin ist bei Vorliegen eines erheblichen Mangels berechtigt, den Mangel bis zu zweimal binnen einer angemessenen und vom Kunden zu setzenden Frist nachzubessern. (7) Ist zwischen den Parteien streitig, ob ein erheblicher oder ein unerheblicher Mangel eines Werkes vorliegt, ist darüber vor Betreiben eines Rechtsstreits ein von einer Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellter Sachverständiger anzuhören. Der Kunde ist für die angemessene Vergütung des hinzuzuziehenden Sachverständigen vorleistungsverpflichtet. Sollte der hinzugezogene Sachverständige das Bestehen eines erheblichen Mangels am Werk feststellen, wird die Auftragnehmerin dem Auftraggeber die insoweit entstandenen Aufwendungen ersetzen. (8) Die abzunehmende (Teil-)Leistung der Auftragnehmerin gilt auch dann als abgenommen, wenn der Kunde sich auf Aufforderung der Auftragnehmerin hin zur Abnahme der jeweiligen (Teil-)Leistung nicht binnen 7 Werktagen schriftlich erklärt. (9) Sofern die Mängel, die zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages führen, nicht erhebliche Mängel im vorgenannten Sinn darstellen, hat der Auftraggeber auch keinen Anspruch auf Rückforderung von Teilen der Vergütung. § 16 Schlussbestimmungen (1) Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn die Auftragnehmerin und der Kunde eine entsprechende individualvertragliche Abrede getroffen haben. Solche haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist die Bestätigung von der Auftragnehmerin maßgebend. (2) Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich abgeschlossen oder schriftlich wechselseitig bestätigt worden sind. Dies gilt auch für die Aufhebung der Erfordernis der Schriftform. (3) Sollte eine Bestimmung der AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzlich zulässige Bestimmung, die dem Gewollten am nächsten kommt. Dies gilt auch im Falle einer unbeabsichtigten Regelungslücke. (4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftraggebers. Ausschließlicher kaufmännischer Gerichtsstand ist der Sitz des Auftraggebers. AGB Stand: 07.07.2026 © Vervielfältigung verboten